SATZUNG
der
Peter–Warschow–Sammelstiftung
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
- Die Stiftung führt den Namen „Peter-Warschow-Sammelstiftung“ und
erfüllt u.a. die Intention des Testaments des Bürgermeisters Peter
Warschow (um 1417 – 1486).
- Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Die Stiftung hat ihren Sitz in der Universitäts- und Hansestadt
Greifswald, Mecklenburg-Vorpommern.
- Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2
Steuerbefreiung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO).
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln der Stiftung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen
oder Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist
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a) |
die
selbstlose Unterstützung von bedürftigen Menschen, die infolge
ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf die
Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind
als der in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannte Regelsatz der
Sozialhilfe |
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b) |
die
Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens |
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c) |
die
Förderung der Jugend- und Altenhilfe |
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d) |
die
Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich
der Studentenhilfe |
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e) |
die
Förderung von Kunst und Kultur |
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f) |
die
Förderung des Naturschutzes |
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g) |
die
Förderung des Sports. |
- Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
|
a) |
die
Unterstützung und Unterhaltung altersgerechter Wohnheime,
Pflegestellen und Wohnanlagen. Einwohner der Hansestadt und des
Landkreises Vorpommern-Greifswald, die das Rentenalter erreicht
haben, können Aufnahme in den Einrichtungen der Stiftung finden.
Das gleiche gilt für Personen, die infolge Invalidität
berufsunfähig geworden sind, |
|
b) |
Stipendien
und Ausbildungsbeihilfen für Jugendliche, |
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c) |
die
jährliche Ausrichtung einer feierlichen Veranstaltung zur
Rechnungslegung für Freunde, Förderer und Geschäftspartner der
Stiftung um den Martinstag (Collation). |
- Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht
werden. Die Stiftung kann zwischen den einzelnen Zwecken und im Rahmen
der vorbeschriebenen Maßnahmen zu ihrer Verfolgung nach eigenem Ermessen
Schwerpunkte setzen. Sie kann operativ und unterstützend tätig werden.
- Die Stiftung ist zur Zusammenarbeit oder Kooperation mit ähnlichen
Institutionen in jeder geeigneten Form berechtigt.
- Die Stiftung ist nicht berechtigt, Bürgschaften oder anderweitige
Sicherheitsleistungen für Dritte zu übernehmen.
- Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im
Sinne des § 57 Abgabenordnung (AO) bedienen, soweit sie die Aufgaben
nicht selbst wahrnimmt und soweit die Erträge des Grundstockvermögens
der Stiftung dies zulassen.
- Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Mittel für die
Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften des
privaten und öffentlichen Rechts zu beschaffen und zur Verfügung zu
stellen (Mittelbeschaffung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO), sofern diese
steuerbegünstigten Zwecke auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen.
- Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur
Verwirklichung ihrer Zwecke ihre Mittel auch teilweise anderen,
ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen
des öffentlichen Rechts zur Verfügung zu stellen (Mittelzuwendung im
Sinne des § 58 Nr. 2 AO), sofern diese Mittel auch den in Absatz 1
genannten Zwecken dienen.
- Zur Unterstützung der vorgenannten Zwecke ist die Stiftung berechtigt,
aber nicht verpflichtet, Zuwendungen in jeder Form (Spenden,
Zustiftungen, Fördermittel, Zuschüsse usw.) einzuwerben oder anzunehmen.
Sie ist nicht berechtigt, sogenannte Krypto-Verrechnungseinheiten
(Bitcoin, Token u.a.) anzunehmen.
§ 4
Leistungen der Stiftung
- Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von der Stiftung besteht nicht.
Auch durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen kann kein
Rechtsanspruch gegenüber der Stiftung begründet werden. Soweit
Leistungen durch die Stiftung erbracht werden, sind diese nicht
vererblich. Derartige Leistungsansprüche können insbesondere nicht
dadurch entstehen, dass sie allein auf die Satzung oder auf ein
formloses in Aussicht stellen bei Verhandlungen mit dem
Stiftungsvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern gestützt werden.
Ein Anspruch auf Leistungen kann ferner nicht durch Berufung auf
tatsächlich oder angeblich vergleichbare oder ähnlich gelagerte Fälle
begründet werden.
- Die Stiftung ist bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die
gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung
gebunden. Bei seiner Entscheidung handelt der Vorstand nach
pflichtgemäßem Ermessen.
§ 5
Grundstockvermögen, Zustiftungen, Spenden, Rücklagen
- Die Stiftung ist mit einem Grundstockvermögen ausgestattet, das sich
aus dem in der Anlage zur Stiftungssatzung vom 04. September 1996
aufgeführten Vermögen zusammensetzt.
- Das Grundstockvermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht
werden. Der Vorstand ist berechtigt, bei Zustiftungen, die ganz oder
teilweise aus Sachwerten bestehen, diese zum Zwecke der
Vermögensumschichtung zu veräußern. Ein Veräußerungserlös ist dem
Grundstockvermögen vollumfänglich zuzuführen.
- Werden Spenden nicht ausdrücklich als Zustiftungen bezeichnet, so
dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 3 der
Stiftungssatzung genannten Zwecken. Der Vorstand ist berechtigt, bei
Spenden, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, diese zum
Zwecke der Vermögensumschichtung zu veräußern.
- Das Grundstockvermögen und alle etwaigen Zustiftungen sind sicher und
ertragsbringend anzulegen. Das Grundstockvermögen muss erhalten bleiben.
Das konkrete Anlageregime kann in einer Anlagerichtlinie festgehalten
werden. Umschichtungen des Vermögens sind zulässig. Umschichtungsgewinne
dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet
werden, dabei ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu
erhalten.
- Erträge aus dem Grundstockvermögen der Stiftung und die ihm nicht
zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke
grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Die notwendigen Verwaltungskosten
der Stiftung sind aus den Erträgen des Grundstockvermögens der Stiftung
und den ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen vorab zu decken. Die Mittel
der Stiftung sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
- Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Rahmen der
Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung ihre
Mittel zeitweilig oder dauerhaft ganz oder teilweise ihrem
Stiftungsvermögen zuzuführen, wenn dies zur nachhaltigen Erfüllung des
steuerbegünstigten Zwecks der Stiftung auch in Zukunft erforderlich ist
sowie Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe gemäß den Bestimmungen
der AO zu bilden. Der Stiftungsvorstand kann beschließen, dass freie
Rücklagen dem Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) zugeführt werden.
§ 6
Organe
- Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
- Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist ehrenamtlich. Ihnen
dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ehrenamtlichen
Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen
Auslagen und Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit, sofern das
Stiftungsvermögen dies zulässt. Die Erstattung kann als monatliche
Pauschale gewährt werden. Sitzungsgelder werden nicht gewährt. Ein
zeitlicher Aufwand wird nicht ersetzt.
§ 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu sieben natürlichen Personen.
- Dem Vorstand sollen möglichst angehören:
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a) |
Der/die
jeweilige Oberbürgermeister/in der Universitäts- und Hansestadt
Greifswald, der/die als geborene/r Vorsitzende/r den Vorstand
leitet. |
|
b) |
Bis
zu vier Personen, die jeweils von dem/der Obermeister/in einer der
im Bereich der Kreishandwerkerschaft Vorpommern-Greifswald
bestehenden Handwerkerinnungen vorgeschlagen wurde, wobei
vorrangig die Handwerkerinnungen Bäcker, Elektrohandwerk, Metall
und Bauhandwerk vertreten sein sollten. In der Tradition der
Peter-Warschow-Sammelstiftung werden die Vorstandsmitglieder
Altermänner/Alterleute genannt. |
|
c) |
Der
Vorstand kann bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder mit
beratender Stimme bestellen, die über besondere wirtschaftliche
oder juristische Sachkunde verfügen.
|
|
|
Die
vorgeschlagenen Personen sollen möglichst in der Universitäts- und
Hansestadt Greifswald bzw. ihrem Umland ansässig sein. Die
Vorschlagsberechtigten können sich auch selbst vorschlagen. |
- Der Vorstand wird unter Beachtung der Absätze 1 und 2 als Block vor
Ablauf der regulären Amtszeit durch Beschluss des jeweils amtierenden
Vorstands bestellt. Dazu fordert die/der Vorsitzende des Vorstands die
nach Absatz 2 b benannten Vorschlagsberechtigten spätestens drei Monate
vor Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstands schriftlich auf, das
Vorschlagsrecht schriftlich wahrzunehmen. Das Vorschlagsrecht muss
spätestens bis 4 Wochen vor Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstands
ausgeübt werden. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Geht kein
Vorschlag 4 Wochen vor Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstands bei
der/dem Vorstandsvorsitzenden ein, kann der Vorstand die jeweiligen
Mitglieder selbst bestellen. Wiederbestellungen sind möglich.
Vor der Beschlussfassung ist von den künftigen Vorstandsmitgliedern eine
schriftliche Einverständniserklärung zur Amtsübernahme einzuholen. Die
schriftlichen Einverständniserklärungen und eine Kopie der Bestellungen
sind auf Dauer bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren.
Mit dem Beschluss über die Bestellung des Vorstands wählt der neue
Vorstand zu Beginn seiner Amtsperiode eine/n stellvertretende/n
Vorsitzende/n. Die/der stellvertretende Vorsitzende vertritt die/den
Vorsitzende/n im Verhinderungsfall.
- Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre (reguläre Amtszeit).
Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages der Beschlussfassung über dessen
Bestellung, frühestens jedoch mit Ablauf des letzten Tages der regulären
Amtszeit des vorherigen Vorstandes.
- Die Amtszeit von 2 a) entspricht der jeweiligen Amtszeit als
Oberbürgermeister/in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.
- Nach Ablauf der regulären Amtszeit bleibt der amtierende Vorstand bis
zum Ablauf des Tages der Beschlussfassung über die Bestellung des neuen
Vorstands im Amt (Übergangszeit) und führt die Geschäfte fort.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand
für die verbleibende Amtszeit des Vorstands ein Ersatzmitglied durch
Beschluss bestellen. Mit der Bestellung ist der Bestellte sofort
stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands. Ist mit dem Beschluss über die
Bestellung des Ersatzmitglieds für den Beginn der Amtszeit ein späterer
Tag bestimmt worden, beginnt die Amtszeit mit Beginn dieses Tages. Vor
der Beschlussfassung ist von den künftigen Vorstandsmitgliedern eine
schriftliche Einverständniserklärung zur Amtsübernahme einzuholen. Bis
zur Nachbestellung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des
Vorstands. Die schriftliche Einverständniserklärung und eine Kopie der
Bestellung sind auf Dauer bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren.
- Die Amtszeit eines Mitglieds des Vorstands endet außer durch Tod oder
den Ablauf der Amtszeit auch mit Ablauf des Tages des schriftlichen
Zugangs der Erklärung gegenüber dem Vorstand der Stiftung über die
Niederlegung des Amtes. Hat das Mitglied einen späteren Tag für die
Amtsniederlegung benannt, endet die Amtszeit mit Ablauf dieses Tages.
Unabhängig davon kann der Vorstand durch Beschluss ein Mitglied des
Vorstands aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Ein wichtiger Grund
ist insbesondere:
|
a) |
eine
grobe Pflichtverletzung, |
|
b) |
ein
stiftungsschädliches Verhalten, |
|
c) |
eine
nicht nur kurzfristige Erkrankung, |
|
d) |
die
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen oder dauerhaften
Aufgabenführung, |
|
e) |
ein
anhängiges Strafverfahren. |
Dem von der Abberufung betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Es stimmt bei der Beschlussfassung über die
Abberufung nicht mit. Die Abberufung ist in dem Zeitpunkt wirksam, in
dem der Betroffene von ihr Kenntnis erlangt hat, spätestens mit Zugang
der schriftlichen Abberufung bei der letzten vom Organmitglied dem
Vorstand mitgeteilten postalischen Anschrift. Der Zugang bzw. die
Kenntniserlangung ist im Zweifel durch die Stiftung zu belegen. Das
abberufene Mitglied kann die Wirksamkeit der Abberufung binnen einer
Frist von einem Monat seit Wirksamkeit der Abberufung prüfen lassen.
Danach sind Einwendungen oder Rechtsmittel gegen die Abberufung
unzulässig. Die Abberufung bleibt wirksam, bis ihre Unwirksamkeit
rechtskräftig durch ein Gericht festgestellt ist. Zwischenzeitliche
Beschlüsse des Stiftungsvorstands oder Maßnahmen der Stiftung bleiben
gültig
- Bei Niederlegung der Funktion, Abberufung oder Ausscheiden der/des
Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands
hat der Vorstand durch Beschluss unverzüglich fehlende Funktionsträger
aus der Mitte des Vorstands für die verbleibende Amtszeit des Vorstands
neu zu bestellen. Die Amtszeit dieser Funktionsträger beginnt mit Ablauf
des Tages der Beschlussfassung über ihre Bestellung. Ist mit dem
Beschluss über die Bestellung für den Beginn der Amtszeit ein späterer
Tag bestimmt worden, beginnt die Amtszeit mit Beginn dieses Tages. Vor
der Beschlussfassung/Bestellung ist von den künftigen Funktionsträgern
eine schriftliche Einverständniserklärung zur Amtsübernahme einzuholen.
Die schriftliche Einverständniserklärung und eine Kopie der Bestellung
sind auf Dauer bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren.
- Bei gleichzeitigem Niederlegen der Funktion, Abberufung oder
Ausscheiden der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden
Vorsitzenden des Vorstands werden die Rechte und Pflichten der/des
Vorsitzenden vom ältesten Vorstandsmitglied übergangsweise wahrgenommen
(Übergangsvorsitzende/r).
Es hat dafür Sorge zu tragen, dass der Vorstand durch Beschluss
unverzüglich die fehlenden Funktionsträger nach Maßgabe der Absätze 6
und 9 neu bestellt. Die Amtszeit der/des Übergangsvorsitzenden beginnt
mit dem Ablauf des Tages, an dem der Stiftungsvorstand über keinen
Funktionsträger mehr verfügt, sie endet mit Ablauf des Tages der
Beschlussfassung über die neuen Funktionsträger. Ist mit dem Beschluss
über die Bestellung eines neuen Funktionsträgers für den Beginn der
Amtszeit ein späterer Tag bestimmt worden, endet die Amtszeit der/des
Übergangsvorsitzenden mit Beginn dieses Tages.
- Die Amtszeiten, der vor der Genehmigung dieser Satzung im Amt
befindlichen stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands, bleiben
einschließlich ihrer Funktionen noch bis zum Ablauf des Tages der
Beschlussfassung über die Bestellung des neuen Vorstands im Amt
(Übergangsamtszeit) und führen die Geschäfte fort. Der neue Vorstand ist
unverzüglich nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu bestellen.
§ 8
Rechte und Pflichten des Vorstands
- Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des
Stiftungszwecks zu sorgen. Er leitet und verwaltet die Stiftung und
beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen
dieser Satzung nichts anderes ergibt. Der Vorstand ist zur
gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens
verpflichtet.
- Der Vorstand hat zeitgerecht für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine
Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die
Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. Der Vorstand kann die
Jahresabrechnung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer
oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen lassen.
- Der Vorstand hat der Stiftungsaufsicht nach Aufforderung jederzeit
schriftlich oder mündlich Auskunft zu geben und erbetene
Stiftungsunterlagen zu übersenden.
- Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben unentgeltlich oder
entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung von
bestimmten Aufgaben auf Dritte übertragen sowie Sachverständige
hinzuziehen, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt.
- Der Vorstand kann durch Beschluss eine/-n hauptamtliche/n
Geschäftsführer/in bestellen oder abberufen.
- Der Vorstand behandelt alle Sitzungsangelegenheiten grundsätzlich
vertraulich.
§ 9
Sitzungen, Beschlussfassung des Vorstands
- Die/der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall die/der
stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzung des Vorstands nach
Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Halbjahr, und leitet diese.
- Die Einladung zur Sitzung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung per
Brief oder elektronisch mit einer Frist von 14 Tagen an die letzte vom
Organmitglied dem Vorstand mitgeteilte postalische bzw. E-Mail Adresse.
Auf schriftlichen Wunsch eines Organmitgliedes hat die Ladung an ihn per
einfachen Brief postalisch zu erfolgen. Für die ordnungsgemäße Einladung
genügt jeweils die Absendung auf elektronischem Wege per E-Mail bzw. des
Briefes. Auf die Ladungsformalitäten nach Satz 1 kann generell oder im
Einzelfall einvernehmlich verzichtet werden. Dies ist zu protokollieren.
Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle stimmberechtigten
Vorstandsmitglieder anwesend sind und kein Widerspruch vor Beginn der
Erörterung der Tagesordnungspunkte erhoben wird. Dies ist ebenfalls zu
protokollieren.
- Die/der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall die/der
stellvertretende Vorsitzende, hat die Sitzung einzuberufen, wenn drei
stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands dies schriftlich gegenüber dem
Vorsitzenden verlangen, wobei das Verlangen die vorgesehenen
Tagesordnungspunkte enthalten muss. Absatz 2 gilt entsprechend.
- Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter
die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend
sind. Ist dies nicht der Fall, so kann die/der Vorsitzende bzw. die/der
stellvertretende Vorsitzende unverzüglich mit einer Frist von zwei
Wochen erneut eine Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese
Sitzung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden bestellten
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Satz 2 findet
keine Anwendung. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des
Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Abwesenheit die Stimme der/des
stellvertretenden Vorsitzenden.
- Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Die
Stimme ist nicht auf andere Vorstandsmitglieder übertragbar.
Vertretungen sind unzulässig.
- Über das Ergebnis jeder Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das
zumindest Ort und Tag der Sitzung, die Anwesenheit der Mitglieder, die
Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie
die Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut einschließlich
des Abstimmungsergebnisses wiedergeben muss.
- Das Protokoll ist durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall
durch den/die Stellvertreter/in zu unterzeichnen. Es ist allen
Mitgliedern des Vorstands und - soweit bestellt - dem/der
Geschäftsführer/in zeitnah nach der Sitzung zu übersenden.
- Durch Aufforderung der/des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch
Aufforderung des stellvertretenden Vorsitzenden, können Beschlüsse auch
im schriftlichen oder elektronischen Verfahren per E-Mail gefasst
werden, soweit kein Mitglied des stimmberechtigten Vorstands diesem
Verfahren widerspricht (Umlaufverfahren). Dabei ist den
Vorstandsmitgliedern die Beschlussvorlage in Textform mit der Bitte um
Antwort innerhalb einer nach Tagen zu bestimmenden Frist zu übersenden.
Die Antwortfrist soll dabei mindestens 7 Tage betragen. Die Frist
beginnt am Tag nach der Absendung der Beschlussvorlage und endet mit
Ablauf des letzten Tages der Frist. Der Tag der Absendung ist in der
Beschlussvorlage anzugeben. Bei dieser Beschlussfassung ist die
Beteiligung aller amtierenden stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands
erforderlich. Die Aufforderung erfolgt an die letzte vom Organmitglied
dem Vorstand mitgeteilte postalische bzw. digitale E-Mail Adresse. Auf
vorherigen schriftlichen Wunsch eines Organmitglieds hat die
Aufforderung an ihn per einfachen Brief postalisch zu erfolgen. Für die
ordnungsgemäße Aufforderung genügt jeweils die Absendung der
elektronischen Nachricht per E-Mail bzw. des Briefes. Bei Nichtäußerung
eines Mitglieds innerhalb von drei Wochen seit der Absendung zur
Aufforderung der Stimmabgabe gilt sein Schweigen als Zustimmung zum
Umlaufverfahren und als Nein-Stimme zum Beschluss. Die Regelungen der
Absätze 5, 6 und 7 gelten entsprechend. Die Umlaufbeschlüsse sind
umgehend durch die/den Vorsitzende/n bzw. durch den/die
Stellvertreter/in zu protokollieren und zu unterzeichnen. Sie sind allen
Mitgliedern des Vorstands und - soweit bestellt - dem/der
Geschäftsführer/in unverzüglich zu übersenden.
- Sofern ein stimmberechtigtes Mitglied des Stiftungsvorstands nicht
innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protokolls dieses oder
einzelne Beschlüsse beanstandet, gilt das Protokoll als genehmigt.
Danach sind Einwendungen oder Rechtsmittel gegen das Protokoll
unzulässig. Der Zugang des Protokolls ist im Zweifel durch den
Stiftungsvorstand zu belegen. Über Änderungen eines Protokolls
beschließt der Vorstand.
- Die Protokolle sind auf Dauer bei den Unterlagen der Stiftung
aufzubewahren.
- Der Vorstand lädt den/die Geschäftsführer/in zu seinen Sitzungen ein.
Er kann darüber hinaus Dritte in beratender Funktion zu seinen Sitzungen
einladen.
§ 10
Geschäftsführung
- Zur Unterstützung des Vorstands kann dieser durch Beschluss eine/n
oder mehrere hauptamtliche/n Geschäftsführer/innen bestellen oder
abberufen. Vor der Bestellung ist von dem/der künftigen
Geschäftsführer/in eine schriftliche Einverständniserklärung zur
Amtsübernahme einzuholen.
- Die Amtszeit der/des Bestellten beginnt mit Ablauf des Tages der
Beschlussfassung über seine/ihre Bestellung. Ist mit dem Beschluss über
die Bestellung für den Beginn der Amtszeit ein späterer Tag bestimmt
worden, so beginnt die Amtszeit mit Beginn dieses Tages.
- Wird ein/e Geschäftsführer/in bestellt, obliegen ihm/ihr die
Geschäfte der laufenden Verwaltung nach Vorgabe des Vorstands. Er/sie
ist an Weisungen des Vorstands gebunden und diesem gegenüber unmittelbar
verantwortlich. Der/die Geschäftsführer/in hat dem Vorstand jederzeit
schriftlich oder mündlich Informationen über die Angelegenheiten der
laufenden Verwaltung der Stiftung und Einsicht in die Unterlagen –
einschließlich Sonderprüfung - zu gewähren. Er/sie hat den Vorstand
unverzüglich über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu
unterrichten.
- Wird ein/e Geschäftsführer/in berufen, erstellt diese/r nach Ablauf
des Geschäftsjahres einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks
und eine Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht. Die Regelungen des § 8
Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die Jahresabrechnung und der
Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind dem
Stiftungsvorstand zeitnah vorzulegen.
- Die Tätigkeit des/der Geschäftsführers/in ist grundsätzlich
ehrenamtlich. Ihm/ihr dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
Er/sie hat jedoch Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen und
Aufwendungen aus der Tätigkeit, sofern das Stiftungsvermögen dies
zulässt. Sitzungsgelder werden nicht gewährt. Die Auslagen und
Aufwendungen können auch durch eine angemessene Pauschale, deren Höhe
durch Beschluss des Vorstandes festzulegen ist, abgegolten werden.
Sitzungsgelder werden nicht gewährt.
- Soweit der/die Geschäftsführer/in diese Aufgabe nicht ehrenamtlich
ausübt, kann er/sie eine Vergütung nach Maßgabe seines/ihres
Anstellungs-/Dienstvertrages erhalten, sofern dadurch die
Steuerbegünstigung oder die Existenz der Stiftung nicht gefährdet
werden. Die übertragenen Aufgaben sowie Beginn und Ende der Amtszeit
sind ebenfalls mit dem Anstellungs-/Dienstvertrag zu regeln. Absatz 2
findet keine Anwendung.
§ 11
Vertretung der Stiftung
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand wird
durch die/den Vorstandsvorsitzende/n (Oberbürgermeister der
Universitäts- und Hansestadt Greifswald) bei ihrer/seiner Verhinderung
durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, allein vertreten.
- Wird ein/e Geschäftsführer/in bestellt, ist diese/r neben dem
Vorstand gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der
laufenden Verwaltung nach Vorgabe des Vorstandes
alleinvertretungsberechtigt. Er/sie hat die Rechtsstellung eines
besonderen Vertreters nach § 30 BGB. Im Innenverhältnis kann der Umfang
der Vertretungsmacht durch den Vorstand beschränkt werden.
§ 12
Satzungsänderung, Zusammenlegung, Zulegung,
Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall
- Der Vorstand kann Änderungen des Stiftungszwecks, die Zulegung zu
einer anderen Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung
oder die Aufhebung der Stiftung mit einer Mehrheit von ¾ (dreiviertel)
der amtierenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, wenn die
Erfüllung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich nicht mehr
möglich ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse
nicht mehr sinnvoll erscheint.
- Der Vorstand kann die Satzung durch Beschluss mit einer Mehrheit von
¾ (dreiviertel) seiner amtierenden stimmberechtigten Mitglieder im
Übrigen ändern, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die
ursprüngliche Gestaltung oder den Charakter der Stiftung nicht
wesentlich verändern.
- Beschlüsse über Änderungen der Satzung dürfen die Gemeinnützigkeit
der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.
- Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Genehmigung der nach dem Landesstiftungsgesetz zuständigen
Stiftungsbehörde. Sie treten erst mit dem Tag des Zugangs der
Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand der Stiftung bei
der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Beifügung der Beschlussprotokolle
und Zustimmungserklärungen sowie einer Bestätigung der zuständigen
Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die
Steuerbegünstigung nach der AO zu beantragen.
- Änderungen im Sinne der Absätze 1 bis 2 sind nach ihrer Genehmigung
durch die Stiftungsbehörde vom Vorstand dem zuständigen Finanzamt
anzuzeigen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug sämtlicher
Verbindlichkeiten an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald, die es
unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des
§ 3 zu verwenden hat.
§ 13
Aufsicht, Inkrafttreten
- Die Stiftung untersteht der Aufsicht der nach dem
Landesstiftungsgesetz zuständigen Stiftungsbehörde.
- Die 3. Satzungsneufassung tritt mit der Bekanntgabe der Genehmigung
der Stiftungsbehörde (Tag des Zugangs des Genehmigungsbescheides der
Stiftungsbehörde) in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen
Stiftungssatzungen und Geschäftsordnungen der Stiftung außer Kraft.
gezeichnet Vorstandsvorsitzender
Herr Dr. Stefan Fassbinder
Greifswald, den 25. November 2020