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SATZUNG

der

Peter–Warschow–Sammelstiftung




§ 1

Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr


  1. Die Stiftung führt den Namen „Peter-Warschow-Sammelstiftung“ und erfüllt u.a. die Intention des Testaments des Bürgermeisters Peter Warschow (um 1417 – 1486).

  2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, Mecklenburg-Vorpommern.

  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 2

Steuerbefreiung


  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.



§ 3

Stiftungszweck



  1. Zweck der Stiftung ist


  2. a) die selbstlose Unterstützung von bedürftigen Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen und seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als der in § 53 Nr. 2 der Abgabenordnung genannte Regelsatz der Sozialhilfe

    b) die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens

    c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe

    d) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

    e) die Förderung von Kunst und Kultur

    f) die Förderung des Naturschutzes

    g) die Förderung des Sports.

  3. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:


  4. a) die Unterstützung und Unterhaltung altersgerechter Wohnheime, Pflegestellen und Wohnanlagen. Einwohner der Hansestadt und des Landkreises Vorpommern-Greifswald, die das Rentenalter erreicht haben, können Aufnahme in den Einrichtungen der Stiftung finden. Das gleiche gilt für Personen, die infolge Invalidität berufsunfähig geworden sind,

    b) Stipendien und Ausbildungsbeihilfen für Jugendliche,

    c) die jährliche Ausrichtung einer feierlichen Veranstaltung zur Rechnungslegung für Freunde, Förderer und Geschäftspartner der Stiftung um den Martinstag (Collation).

  5. Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden. Die Stiftung kann zwischen den einzelnen Zwecken und im Rahmen der vorbeschriebenen Maßnahmen zu ihrer Verfolgung nach eigenem Ermessen Schwerpunkte setzen. Sie kann operativ und unterstützend tätig werden.

  6. Die Stiftung ist zur Zusammenarbeit oder Kooperation mit ähnlichen Institutionen in jeder geeigneten Form berechtigt.

  7. Die Stiftung ist nicht berechtigt, Bürgschaften oder anderweitige Sicherheitsleistungen für Dritte zu übernehmen.

  8. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abgabenordnung (AO) bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt und soweit die Erträge des Grundstockvermögens der Stiftung dies zulassen.

  9. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts zu beschaffen und zur Verfügung zu stellen (Mittelbeschaffung im Sinne des § 58 Nr. 1 AO), sofern diese steuerbegünstigten Zwecke auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen.

  10. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, zur Verwirklichung ihrer Zwecke ihre Mittel auch teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Verfügung zu stellen (Mittelzuwendung im Sinne des § 58 Nr. 2 AO), sofern diese Mittel auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen.

  11. Zur Unterstützung der vorgenannten Zwecke ist die Stiftung berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen in jeder Form (Spenden, Zustiftungen, Fördermittel, Zuschüsse usw.) einzuwerben oder anzunehmen. Sie ist nicht berechtigt, sogenannte Krypto-Verrechnungseinheiten (Bitcoin, Token u.a.) anzunehmen.

§ 4

Leistungen der Stiftung


  1. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von der Stiftung besteht nicht. Auch durch regelmäßige oder wiederholte Leistungen kann kein Rechtsanspruch gegenüber der Stiftung begründet werden. Soweit Leistungen durch die Stiftung erbracht werden, sind diese nicht vererblich. Derartige Leistungsansprüche können insbesondere nicht dadurch entstehen, dass sie allein auf die Satzung oder auf ein formloses in Aussicht stellen bei Verhandlungen mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern gestützt werden. Ein Anspruch auf Leistungen kann ferner nicht durch Berufung auf tatsächlich oder angeblich vergleichbare oder ähnlich gelagerte Fälle begründet werden.

  2. Die Stiftung ist bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden. Bei seiner Entscheidung handelt der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 5

      Grundstockvermögen, Zustiftungen, Spenden, Rücklagen


  1. Die Stiftung ist mit einem Grundstockvermögen ausgestattet, das sich aus dem in der Anlage zur Stiftungssatzung vom 04. September 1996 aufgeführten Vermögen zusammensetzt.

  2. Das Grundstockvermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden. Der Vorstand ist berechtigt, bei Zustiftungen, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, diese zum Zwecke der Vermögensumschichtung zu veräußern. Ein Veräußerungserlös ist dem Grundstockvermögen vollumfänglich zuzuführen.

  3. Werden Spenden nicht ausdrücklich als Zustiftungen bezeichnet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 3 der Stiftungssatzung genannten Zwecken. Der Vorstand ist berechtigt, bei Spenden, die ganz oder teilweise aus Sachwerten bestehen, diese zum Zwecke der Vermögensumschichtung zu veräußern.

  4. Das Grundstockvermögen und alle etwaigen Zustiftungen sind sicher und ertragsbringend anzulegen. Das Grundstockvermögen muss erhalten bleiben. Das konkrete Anlageregime kann in einer Anlagerichtlinie festgehalten werden. Umschichtungen des Vermögens sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden, dabei ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.

  5. Erträge aus dem Grundstockvermögen der Stiftung und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung der Stiftungszwecke grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Die notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen des Grundstockvermögens der Stiftung und den ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen vorab zu decken. Die Mittel der Stiftung sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

  6. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung ihre Mittel zeitweilig oder dauerhaft ganz oder teilweise ihrem Stiftungsvermögen zuzuführen, wenn dies zur nachhaltigen Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks der Stiftung auch in Zukunft erforderlich ist sowie Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe gemäß den Bestimmungen der AO zu bilden. Der Stiftungsvorstand kann beschließen, dass freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) zugeführt werden.


§ 6

Organe


  1. Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.

  2. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands ist ehrenamtlich. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen und Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt. Die Erstattung kann als monatliche Pauschale gewährt werden. Sitzungsgelder werden nicht gewährt. Ein zeitlicher Aufwand wird nicht ersetzt.


§ 7

Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus bis zu sieben natürlichen Personen.

  2. Dem Vorstand sollen möglichst angehören:


  3. a) Der/die jeweilige Oberbürgermeister/in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, der/die als geborene/r Vorsitzende/r den Vorstand leitet.

    b) Bis zu vier Personen, die jeweils von dem/der Obermeister/in einer der im Bereich der Kreishandwerkerschaft Vorpommern-Greifswald bestehenden Handwerkerinnungen vorgeschlagen wurde, wobei vorrangig die Handwerkerinnungen Bäcker, Elektrohandwerk, Metall und Bauhandwerk vertreten sein sollten. In der Tradition der Peter-Warschow-Sammelstiftung werden die Vorstandsmitglieder Altermänner/Alterleute genannt.

    c) Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder mit beratender Stimme bestellen, die über besondere wirtschaftliche oder juristische Sachkunde verfügen.



    Die vorgeschlagenen Personen sollen möglichst in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald bzw. ihrem Umland ansässig sein. Die Vorschlagsberechtigten können sich auch selbst vorschlagen.

  4. Der Vorstand wird unter Beachtung der Absätze 1 und 2 als Block vor Ablauf der regulären Amtszeit durch Beschluss des jeweils amtierenden Vorstands bestellt. Dazu fordert die/der Vorsitzende des Vorstands die nach Absatz 2 b benannten Vorschlagsberechtigten spätestens drei Monate vor Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstands schriftlich auf, das Vorschlagsrecht schriftlich wahrzunehmen. Das Vorschlagsrecht muss spätestens bis 4 Wochen vor Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstands ausgeübt werden. Darauf ist in der Aufforderung hinzuweisen. Geht kein Vorschlag 4 Wochen vor Ablauf der regulären Amtszeit des Vorstands bei der/dem Vorstandsvorsitzenden ein, kann der Vorstand die jeweiligen Mitglieder selbst bestellen. Wiederbestellungen sind möglich.

    Vor der Beschlussfassung ist von den künftigen Vorstandsmitgliedern eine schriftliche Einverständniserklärung zur Amtsübernahme einzuholen. Die schriftlichen Einverständniserklärungen und eine Kopie der Bestellungen sind auf Dauer bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren.

    Mit dem Beschluss über die Bestellung des Vorstands wählt der neue Vorstand zu Beginn seiner Amtsperiode eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Die/der stellvertretende Vorsitzende vertritt die/den Vorsitzende/n im Verhinderungsfall.

  5. Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre (reguläre Amtszeit). Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages der Beschlussfassung über dessen Bestellung, frühestens jedoch mit Ablauf des letzten Tages der regulären Amtszeit des vorherigen Vorstandes.

  6. Die Amtszeit von 2 a) entspricht der jeweiligen Amtszeit als Oberbürgermeister/in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

  7. Nach Ablauf der regulären Amtszeit bleibt der amtierende Vorstand bis zum Ablauf des Tages der Beschlussfassung über die Bestellung des neuen Vorstands im Amt (Übergangszeit) und führt die Geschäfte fort.

  8. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit des Vorstands ein Ersatzmitglied durch Beschluss bestellen. Mit der Bestellung ist der Bestellte sofort stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands. Ist mit dem Beschluss über die Bestellung des Ersatzmitglieds für den Beginn der Amtszeit ein späterer Tag bestimmt worden, beginnt die Amtszeit mit Beginn dieses Tages. Vor der Beschlussfassung ist von den künftigen Vorstandsmitgliedern eine schriftliche Einverständniserklärung zur Amtsübernahme einzuholen. Bis zur Nachbestellung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstands. Die schriftliche Einverständniserklärung und eine Kopie der Bestellung sind auf Dauer bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren.

  9. Die Amtszeit eines Mitglieds des Vorstands endet außer durch Tod oder den Ablauf der Amtszeit auch mit Ablauf des Tages des schriftlichen Zugangs der Erklärung gegenüber dem Vorstand der Stiftung über die Niederlegung des Amtes. Hat das Mitglied einen späteren Tag für die Amtsniederlegung benannt, endet die Amtszeit mit Ablauf dieses Tages.

    Unabhängig davon kann der Vorstand durch Beschluss ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere:


    a) eine grobe Pflichtverletzung,

    b) ein stiftungsschädliches Verhalten,

    c) eine nicht nur kurzfristige Erkrankung,

    d) die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen oder dauerhaften Aufgabenführung,

    e) ein anhängiges Strafverfahren.

    Dem von der Abberufung betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Es stimmt bei der Beschlussfassung über die Abberufung nicht mit. Die Abberufung ist in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Betroffene von ihr Kenntnis erlangt hat, spätestens mit Zugang der schriftlichen Abberufung bei der letzten vom Organmitglied dem Vorstand mitgeteilten postalischen Anschrift. Der Zugang bzw. die Kenntniserlangung ist im Zweifel durch die Stiftung zu belegen. Das abberufene Mitglied kann die Wirksamkeit der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Wirksamkeit der Abberufung prüfen lassen. Danach sind Einwendungen oder Rechtsmittel gegen die Abberufung unzulässig. Die Abberufung bleibt wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig durch ein Gericht festgestellt ist. Zwischenzeitliche Beschlüsse des Stiftungsvorstands oder Maßnahmen der Stiftung bleiben gültig

  10. Bei Niederlegung der Funktion, Abberufung oder Ausscheiden der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands hat der Vorstand durch Beschluss unverzüglich fehlende Funktionsträger aus der Mitte des Vorstands für die verbleibende Amtszeit des Vorstands neu zu bestellen. Die Amtszeit dieser Funktionsträger beginnt mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung über ihre Bestellung. Ist mit dem Beschluss über die Bestellung für den Beginn der Amtszeit ein späterer Tag bestimmt worden, beginnt die Amtszeit mit Beginn dieses Tages. Vor der Beschlussfassung/Bestellung ist von den künftigen Funktionsträgern eine schriftliche Einverständniserklärung zur Amtsübernahme einzuholen. Die schriftliche Einverständniserklärung und eine Kopie der Bestellung sind auf Dauer bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren.

  11. Bei gleichzeitigem Niederlegen der Funktion, Abberufung oder Ausscheiden der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands werden die Rechte und Pflichten der/des Vorsitzenden vom ältesten Vorstandsmitglied übergangsweise wahrgenommen (Übergangsvorsitzende/r).

    Es hat dafür Sorge zu tragen, dass der Vorstand durch Beschluss unverzüglich die fehlenden Funktionsträger nach Maßgabe der Absätze 6 und 9 neu bestellt. Die Amtszeit der/des Übergangsvorsitzenden beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Stiftungsvorstand über keinen Funktionsträger mehr verfügt, sie endet mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung über die neuen Funktionsträger. Ist mit dem Beschluss über die Bestellung eines neuen Funktionsträgers für den Beginn der Amtszeit ein späterer Tag bestimmt worden, endet die Amtszeit der/des Übergangsvorsitzenden mit Beginn dieses Tages.

  12. Die Amtszeiten, der vor der Genehmigung dieser Satzung im Amt befindlichen stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands, bleiben einschließlich ihrer Funktionen noch bis zum Ablauf des Tages der Beschlussfassung über die Bestellung des neuen Vorstands im Amt (Übergangsamtszeit) und führen die Geschäfte fort. Der neue Vorstand ist unverzüglich nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu bestellen.

§ 8

Rechte und Pflichten des Vorstands


  1. Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Der Vorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet.

  2. Der Vorstand hat zeitgerecht für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen. Der Vorstand kann die Jahresabrechnung durch einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen lassen.

  3. Der Vorstand hat der Stiftungsaufsicht nach Aufforderung jederzeit schriftlich oder mündlich Auskunft zu geben und erbetene Stiftungsunterlagen zu übersenden.

  4. Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung von bestimmten Aufgaben auf Dritte übertragen sowie Sachverständige hinzuziehen, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt.

  5. Der Vorstand kann durch Beschluss eine/-n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen oder abberufen.

  6. Der Vorstand behandelt alle Sitzungsangelegenheiten grundsätzlich vertraulich.

§ 9

Sitzungen, Beschlussfassung des Vorstands


  1. Die/der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende, beruft die Sitzung des Vorstands nach Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Halbjahr, und leitet diese.

  2. Die Einladung zur Sitzung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung per Brief oder elektronisch mit einer Frist von 14 Tagen an die letzte vom Organmitglied dem Vorstand mitgeteilte postalische bzw. E-Mail Adresse. Auf schriftlichen Wunsch eines Organmitgliedes hat die Ladung an ihn per einfachen Brief postalisch zu erfolgen. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung auf elektronischem Wege per E-Mail bzw. des Briefes. Auf die Ladungsformalitäten nach Satz 1 kann generell oder im Einzelfall einvernehmlich verzichtet werden. Dies ist zu protokollieren. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend sind und kein Widerspruch vor Beginn der Erörterung der Tagesordnungspunkte erhoben wird. Dies ist ebenfalls zu protokollieren.

  3. Die/der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende, hat die Sitzung einzuberufen, wenn drei stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands dies schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden verlangen, wobei das Verlangen die vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten muss. Absatz 2 gilt entsprechend.

  4. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so kann die/der Vorsitzende bzw. die/der stellvertretende Vorsitzende unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen erneut eine Sitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Diese Sitzung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden bestellten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Satz 2 findet keine Anwendung. Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

  6. Jedes stimmberechtigte Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Die Stimme ist nicht auf andere Vorstandsmitglieder übertragbar. Vertretungen sind unzulässig.

  7. Über das Ergebnis jeder Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das zumindest Ort und Tag der Sitzung, die Anwesenheit der Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit und der ordnungsgemäßen Ladung sowie die Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse im Wortlaut einschließlich des Abstimmungsergebnisses wiedergeben muss.

  8. Das Protokoll ist durch die/den Vorsitzende/n, im Verhinderungsfall durch den/die Stellvertreter/in zu unterzeichnen. Es ist allen Mitgliedern des Vorstands und - soweit bestellt - dem/der Geschäftsführer/in zeitnah nach der Sitzung zu übersenden.

  9. Durch Aufforderung der/des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch Aufforderung des stellvertretenden Vorsitzenden, können Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren per E-Mail gefasst werden, soweit kein Mitglied des stimmberechtigten Vorstands diesem Verfahren widerspricht (Umlaufverfahren). Dabei ist den Vorstandsmitgliedern die Beschlussvorlage in Textform mit der Bitte um Antwort innerhalb einer nach Tagen zu bestimmenden Frist zu übersenden. Die Antwortfrist soll dabei mindestens 7 Tage betragen. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Beschlussvorlage und endet mit Ablauf des letzten Tages der Frist. Der Tag der Absendung ist in der Beschlussvorlage anzugeben. Bei dieser Beschlussfassung ist die Beteiligung aller amtierenden stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands erforderlich. Die Aufforderung erfolgt an die letzte vom Organmitglied dem Vorstand mitgeteilte postalische bzw. digitale E-Mail Adresse. Auf vorherigen schriftlichen Wunsch eines Organmitglieds hat die Aufforderung an ihn per einfachen Brief postalisch zu erfolgen. Für die ordnungsgemäße Aufforderung genügt jeweils die Absendung der elektronischen Nachricht per E-Mail bzw. des Briefes. Bei Nichtäußerung eines Mitglieds innerhalb von drei Wochen seit der Absendung zur Aufforderung der Stimmabgabe gilt sein Schweigen als Zustimmung zum Umlaufverfahren und als Nein-Stimme zum Beschluss. Die Regelungen der Absätze 5, 6 und 7 gelten entsprechend. Die Umlaufbeschlüsse sind umgehend durch die/den Vorsitzende/n bzw. durch den/die Stellvertreter/in zu protokollieren und zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstands und - soweit bestellt - dem/der Geschäftsführer/in unverzüglich zu übersenden.

  10. Sofern ein stimmberechtigtes Mitglied des Stiftungsvorstands nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protokolls dieses oder einzelne Beschlüsse beanstandet, gilt das Protokoll als genehmigt. Danach sind Einwendungen oder Rechtsmittel gegen das Protokoll unzulässig. Der Zugang des Protokolls ist im Zweifel durch den Stiftungsvorstand zu belegen. Über Änderungen eines Protokolls beschließt der Vorstand.

  11. Die Protokolle sind auf Dauer bei den Unterlagen der Stiftung aufzubewahren.

  12. Der Vorstand lädt den/die Geschäftsführer/in zu seinen Sitzungen ein. Er kann darüber hinaus Dritte in beratender Funktion zu seinen Sitzungen einladen.

§ 10

Geschäftsführung


  1. Zur Unterstützung des Vorstands kann dieser durch Beschluss eine/n oder mehrere hauptamtliche/n Geschäftsführer/innen bestellen oder abberufen. Vor der Bestellung ist von dem/der künftigen Geschäftsführer/in eine schriftliche Einverständniserklärung zur Amtsübernahme einzuholen.

  2. Die Amtszeit der/des Bestellten beginnt mit Ablauf des Tages der Beschlussfassung über seine/ihre Bestellung. Ist mit dem Beschluss über die Bestellung für den Beginn der Amtszeit ein späterer Tag bestimmt worden, so beginnt die Amtszeit mit Beginn dieses Tages.

  3. Wird ein/e Geschäftsführer/in bestellt, obliegen ihm/ihr die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach Vorgabe des Vorstands. Er/sie ist an Weisungen des Vorstands gebunden und diesem gegenüber unmittelbar verantwortlich. Der/die Geschäftsführer/in hat dem Vorstand jederzeit schriftlich oder mündlich Informationen über die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Stiftung und Einsicht in die Unterlagen – einschließlich Sonderprüfung - zu gewähren. Er/sie hat den Vorstand unverzüglich über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

  4. Wird ein/e Geschäftsführer/in berufen, erstellt diese/r nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und eine Jahresabrechnung mit Vermögensübersicht. Die Regelungen des § 8 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die Jahresabrechnung und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind dem Stiftungsvorstand zeitnah vorzulegen.

  5. Die Tätigkeit des/der Geschäftsführers/in ist grundsätzlich ehrenamtlich. Ihm/ihr dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Er/sie hat jedoch Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Aufwendungen aus der Tätigkeit, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt. Sitzungsgelder werden nicht gewährt. Die Auslagen und Aufwendungen können auch durch eine angemessene Pauschale, deren Höhe durch Beschluss des Vorstandes festzulegen ist, abgegolten werden. Sitzungsgelder werden nicht gewährt.

  6. Soweit der/die Geschäftsführer/in diese Aufgabe nicht ehrenamtlich ausübt, kann er/sie eine Vergütung nach Maßgabe seines/ihres Anstellungs-/Dienstvertrages erhalten, sofern dadurch die Steuerbegünstigung oder die Existenz der Stiftung nicht gefährdet werden. Die übertragenen Aufgaben sowie Beginn und Ende der Amtszeit sind ebenfalls mit dem Anstellungs-/Dienstvertrag zu regeln. Absatz 2 findet keine Anwendung.


§ 11

Vertretung der Stiftung


  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand wird durch die/den Vorstandsvorsitzende/n (Oberbürgermeister der Universitäts- und Hansestadt Greifswald) bei ihrer/seiner Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, allein vertreten.

  2. Wird ein/e Geschäftsführer/in bestellt, ist diese/r neben dem Vorstand gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung nach Vorgabe des Vorstandes alleinvertretungsberechtigt. Er/sie hat die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB. Im Innenverhältnis kann der Umfang der Vertretungsmacht durch den Vorstand beschränkt werden.


§ 12

Satzungsänderung, Zusammenlegung, Zulegung,

Auflösung der Stiftung, Vermögensanfall


  1. Der Vorstand kann Änderungen des Stiftungszwecks, die Zulegung zu einer anderen Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung mit einer Mehrheit von ¾ (dreiviertel) der amtierenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich nicht mehr möglich ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint.

  2. Der Vorstand kann die Satzung durch Beschluss mit einer Mehrheit von ¾ (dreiviertel) seiner amtierenden stimmberechtigten Mitglieder im Übrigen ändern, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung oder den Charakter der Stiftung nicht wesentlich verändern.

  3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben.

  4. Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der nach dem Landesstiftungsgesetz zuständigen Stiftungsbehörde. Sie treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand der Stiftung bei der Stiftungsaufsichtsbehörde unter Beifügung der Beschlussprotokolle und Zustimmungserklärungen sowie einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Steuerbegünstigung nach der AO zu beantragen.

  5. Änderungen im Sinne der Absätze 1 bis 2 sind nach ihrer Genehmigung durch die Stiftungsbehörde vom Vorstand dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

  6. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an die Universitäts- und Hansestadt Greifswald, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 3 zu verwenden hat.

§ 13

Aufsicht, Inkrafttreten


  1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der nach dem Landesstiftungsgesetz zuständigen Stiftungsbehörde.

  2. Die 3. Satzungsneufassung tritt mit der Bekanntgabe der Genehmigung der Stiftungsbehörde (Tag des Zugangs des Genehmigungsbescheides der Stiftungsbehörde) in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Stiftungssatzungen und Geschäftsordnungen der Stiftung außer Kraft.


    gezeichnet Vorstandsvorsitzender
    Herr Dr. Stefan Fassbinder

    Greifswald, den 25. November 2020
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